|
Kinderwohngruppe 1
|

|
|
|
|
Rechts- und Auftragsgrundlage
- § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
- § 42 SGB VIII Inobhutnahmen (nur in Ausnahmesituationen bei Überlastung der Kindernotaufnahme)
- § 78a ff SGB VIII Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 72a SGB VIII Persönliche Eignung (des Personals)
- § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
|
|
|
Welche Kinder können in der Kinderwohngruppe aufgenommen werden?
- Aufgenommen werden Mädchen und Jungen ab dem Grundschulalter bis zu 14 Jahren.
Unser Leistungsangebot umfasst:
- Sicherung des Kindeswohls gemäß § 8a SGB VIII
- Pädagogische Eingangsdiagnostik
- Förderung der Selbständigkeit
- Förderung der Persönlichkeitsentwicklung
- Unterstützende und begleitende Elternarbeit
- Rückführung in die Herkunftsfamilie
- Förderung von Sozialverhalten
- Unterstützung in alltäglichen Lebenssituationen
- Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung
- Stabilisierung der schulischen Situation
- Schulische Förderung
- Planung und Durchführung von Ferienfreizeiten
- Initiierung von notwendigen therapeutischen Maßnahmen
- Freizeitpädagogische und erlebnispädagogische Angebote
- WENDO-Training für Mädchen nach Bedarf
- Reitprojekte nach Bedarf
Qualitätssichernde Maßnahmen
- Methodische Betreuungsplanung
- Regelmäßige Teamsitzungen
- Kollegiale Beratung und Unterstützung
- Fallbesprechungen
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und externen Fachkräften
- Inanspruchnahme von pädagogischer Fachberatung und Supervision
- Teilnahme an Fortbildungen
- Mentorensystem, bei Bedarf mit Co-Betreuung
- 5 pädagogische Fachkräfte
|
|
|
|
|
|
| |
|